Vor der Ratsdebatte

Das Kantonale Gleichstellungsgesetz Basel-Stadt stand Anfang 2024 zur Beratung im Basler Grossen Rat – deutlich später als erwartet. Die Kommissionsberichte zur Vorlage sind seit Ende November 2023 publiziert.


Will gut Ding Weile haben? Leider nein!

Wie schon beim ersten Entwurf – er ging im Herbst 2021 in die Vernehmlassung – fehlen per definitionem unverändert die Begriffe Frau und Mann im massgeblichen § 2.

Die vorberatenden Kommissionen JSSK und GPK – beide unter SP-Vorsitz – halten also wie der für die Vorlage zuständige SP-Regierungspräsident (und heutige Bundesrat) Beat Jans zur Mehrheit am Ausschluss der an der Realität orientierten Begriffe Frau und Mann bei der Definition von Geschlecht fest. Aus der GPK liegt ein Minderheitsbericht vor.

Hier geht es zur Medienmitteilung von «Justitia ruft» zu den Kommissionsberichten von Ende November 2023 und unserem Schreiben an die Grossrätinnen und Grossräte von Anfang Januar 2024 vor der Beratung des Gesetzes.

Aussage gegen Aussage – Zwischenhalt vor der Parlamentsdebatte

Seit knapp zwei Jahren ist die interessierte Öffentlichkeit über das neu konzipierte Kantonale Gleichstellungsgesetz Basel-Stadt informiert. Seither zeigt sich in vielen Diskussionen und Medienberichten:

Die Befürwortenden des Entwurfs sprechen von einer Erweiterung. Wir von «Justitia ruft» sprechen von einem Ersatz. Die Rede von der Erweiterung wird gehört, die Rede vom Ersatz wird überhört. Wie kann das sein?

Cherchez la femme – nachforschen erwünscht

Mit Blick auf die LGBTIQA+-Community kann das geplante Gesetz zunächst tatsächlich nach einer Erweiterung aussehen, denn es schliesst die queeren Menschen ein; mehr noch, es konzentriert sich ganz auf sie. Mit Blick auf den Gesetzestext führt diese Fokussierung jedoch zu einer denkwürdigen Folge: In § 2 Begriffe wird ausgiebig ausgeführt und definiert, was unter «Geschlecht» zu verstehen ist, doch die Begriffe «Frau» und «Mann» fehlen. «Justitia ruft» versteht das Gesetz deshalb als Ersatz, nicht als Erweiterung.

Zur Erinnerung: Gleichstellungsgesetze dienen der Umsetzung des verfassungsmässig gesicherten Anspruchs auf die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern. Davon ist keine Rede mehr.

Manche Medien wiederholen das Mantra von der Erweiterung wieder und wieder. Sie fragen: Was ist gegen diese Erweiterung einzuwenden? Sie fragen nicht: Wie bitte? Wieso Ersatz? Vielleicht, weil sie schlicht nicht für möglich halten, dass dies zutreffen könnte? Es wäre hilfreich, Medienschaffende würden den Gesetzestext lesen, statt einfach jene Behauptung zu übernehmen.

§ 2: Kern der Vorlage

Die Wichtigkeit von § 2 hat sich im Laufe der Diskussionen gezeigt. § 2 ist der Kern des vorgeschlagenen Gesetzes und zugleich die Kernproblematik.
Doch fangen wir bei § 1 an. Weil Befürwortende der Vorlage, wenn wir von Ersatz sprechen, gerne darauf hinweisen, im überarbeiteten Entwurf seien im § 1 die Frauen doch erwähnt – warum also die Aufregung? –, braucht es an dieser Stelle eine kleine juristische Aufklärung:

Der Zweckartikel, § 1, ist rechtlich nicht relevant. Zweckartikel sind Deklarationen, reine Absichtserklärungen, es lassen sich daraus keine Rechte oder Ansprüche ableiten. Er könnte genauso gut etwa heissen: «Das Gesetz bezweckt die Verwirklichung von Gerechtigkeit im Kanton Basel-Stadt» und wäre genauso folgenlos für das restliche Gesetz. In internationalen Verträgen, beispielsweise, werden Zweckartikel in der Präambel untergebracht.

Wichtig ist § 2, denn ab hier sind alle Paragrafen für Gerichte und Verwaltung verbindlich. Wir geben daher den entscheidenden Paragrafen hier im Wortlaut wieder:

§ 2 Begriffe

1 Der Begriff Geschlecht umfasst nach diesem Gesetz die Geschlechtsmerkmale, die Geschlechtsidentität, den Geschlechtsausdruck und das soziale Geschlecht:

a) Geschlechtsmerkmale sind die physischen Eigenschaften eines Menschen bezüglich des Geschlechts, einschliesslich Genitalien und anderer Teile der geschlechtlichen und reproduktiven Anatomie, Chromosomen, Hormone sowie sekundäre körperliche Merkmale.

b) Geschlechtsidentität ist das individuelle Bewusstsein der Zugehörigkeit zu einem Geschlecht, die mit dem bei der Geburt zugeschriebenen Geschlecht übereinstimmen kann, aber nicht muss; dies schliesst die Wahrnehmung des eigenen Körpers mit ein, darunter auch die freiwillige Veränderung von Geschlechtsmerkmalen durch medizinische, chirurgische oder andere Eingriffe.

c) Geschlechtsausdruck bezeichnet die Darstellung der Geschlechtlichkeit eines Menschen im physischen Erscheinungsbild sowie mittels Eigenarten, Sprechweise, Verhaltensmuster, Namen und Anrede und kann mit der geschlechtlichen Identität eines Menschen übereinstimmen oder nicht.

d) Soziales Geschlecht umfasst die gesellschaftlichen und kulturellen Zuschreibungen von Geschlecht.

2 Sexuelle Orientierung umschreibt, zu wem sich eine Person romantisch oder sexuell hingezogen fühlt.

3 Eine Diskriminierung ist die ungerechtfertigte Benachteiligung oder Ungleichbehandlung von einzelnen Menschen oder Gruppen aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung und kann in direkter, indirekter oder intersektionaler Form vorliegen.