Aussage gegen Aussage – Zwischenhalt vor der Parlamentsdebatte

Seit knapp zwei Jahren ist die interessierte Öffentlichkeit über das neu konzipierte Kantonale Gleichstellungsgesetz Basel-Stadt informiert. Seither zeigt sich in vielen Diskussionen und Medienberichten:

Die Befürwortenden des Entwurfs sprechen von einer Erweiterung. Wir von «Justitia ruft» sprechen von einem Ersatz. Die Rede von der Erweiterung wird gehört, die Rede vom Ersatz wird überhört. Wie kann das sein?

Cherchez la femme – nachforschen erwünscht

Mit Blick auf die LGBTIQA+-Community kann das geplante Gesetz zunächst tatsächlich nach einer Erweiterung aussehen, denn es schliesst die queeren Menschen ein; mehr noch, es konzentriert sich ganz auf sie. Mit Blick auf den Gesetzestext führt diese Fokussierung jedoch zu einer denkwürdigen Folge: In § 2 Begriffe wird ausgiebig ausgeführt und definiert, was unter «Geschlecht» zu verstehen ist, doch die Begriffe «Frau» und «Mann» fehlen. «Justitia ruft» versteht das Gesetz deshalb als Ersatz, nicht als Erweiterung.

Zur Erinnerung: Gleichstellungsgesetze dienen der Umsetzung des verfassungsmässig gesicherten Anspruchs auf die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern. Davon ist keine Rede mehr.

Manche Medien wiederholen das Mantra von der Erweiterung wieder und wieder. Sie fragen: Was ist gegen diese Erweiterung einzuwenden? Sie fragen nicht: Wie bitte? Wieso Ersatz? Vielleicht, weil sie schlicht nicht für möglich halten, dass dies zutreffen könnte? Es wäre hilfreich, Medienschaffende würden den Gesetzestext lesen, statt einfach jene Behauptung zu übernehmen.

§ 2: Kern der Vorlage

Die Wichtigkeit von § 2 hat sich im Laufe der Diskussionen gezeigt. § 2 ist der Kern des vorgeschlagenen Gesetzes und zugleich die Kernproblematik.
Doch fangen wir bei § 1 an. Weil Befürwortende der Vorlage, wenn wir von Ersatz sprechen, gerne darauf hinweisen, im überarbeiteten Entwurf seien im § 1 die Frauen doch erwähnt – warum also die Aufregung? –, braucht es an dieser Stelle eine kleine juristische Aufklärung:

Der Zweckartikel, § 1, ist rechtlich nicht relevant. Zweckartikel sind Deklarationen, reine Absichtserklärungen, es lassen sich daraus keine Rechte oder Ansprüche ableiten. Er könnte genauso gut etwa heissen: «Das Gesetz bezweckt die Verwirklichung von Gerechtigkeit im Kanton Basel-Stadt» und wäre genauso folgenlos für das restliche Gesetz. In internationalen Verträgen, beispielsweise, werden Zweckartikel in der Präambel untergebracht.

Wichtig ist § 2, denn ab hier sind alle Paragrafen für Gerichte und Verwaltung verbindlich. Wir geben daher den entscheidenden Paragrafen hier im Wortlaut wieder:

§ 2 Begriffe

1 Der Begriff Geschlecht umfasst nach diesem Gesetz die Geschlechtsmerkmale, die Geschlechtsidentität, den Geschlechtsausdruck und das soziale Geschlecht:

a) Geschlechtsmerkmale sind die physischen Eigenschaften eines Menschen bezüglich des Geschlechts, einschliesslich Genitalien und anderer Teile der geschlechtlichen und reproduktiven Anatomie, Chromosomen, Hormone sowie sekundäre körperliche Merkmale.

b) Geschlechtsidentität ist das individuelle Bewusstsein der Zugehörigkeit zu einem Geschlecht, die mit dem bei der Geburt zugeschriebenen Geschlecht übereinstimmen kann, aber nicht muss; dies schliesst die Wahrnehmung des eigenen Körpers mit ein, darunter auch die freiwillige Veränderung von Geschlechtsmerkmalen durch medizinische, chirurgische oder andere Eingriffe.

c) Geschlechtsausdruck bezeichnet die Darstellung der Geschlechtlichkeit eines Menschen im physischen Erscheinungsbild sowie mittels Eigenarten, Sprechweise, Verhaltensmuster, Namen und Anrede und kann mit der geschlechtlichen Identität eines Menschen übereinstimmen oder nicht.

d) Soziales Geschlecht umfasst die gesellschaftlichen und kulturellen Zuschreibungen von Geschlecht.

2 Sexuelle Orientierung umschreibt, zu wem sich eine Person romantisch oder sexuell hingezogen fühlt.

3 Eine Diskriminierung ist die ungerechtfertigte Benachteiligung oder Ungleichbehandlung von einzelnen Menschen oder Gruppen aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung und kann in direkter, indirekter oder intersektionaler Form vorliegen.

Basel tickt anders …

… hiess einst ein Slogan, der Basel stolz machte und Auswärtige belustigte. In allen Gesetzen dieser Welt gelten die Kategorien Frau und Mann. In Basel soll das anders werden: Basel will den als modern gelesenen «inklusiven Geschlechterbegriff».

Das geplante basel-städtische Gleichstellungsgesetz führt in § 2 eine Neudefinition des Begriffs Geschlecht ein. Es wird wortreich ausgeführt, auf wen das Gesetz anwendbar ist. Unübersehbar: Die knappen Bezeichnungen Frau und Mann sind nicht genannt. Die Gleichstellung im ursprünglichen Sinn fällt folglich weg und der bisherige Gleichstellungsauftrag somit auch.

Das ist keine Behauptung, auch keine Befürchtung, es ist Fakt.

Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist dann gemäss Neudefinition vom Gesetz her der Anknüpfungspunkt für die Gleichstellungsmassnahmen, falls die Vorlage mit unverändertem § 2 durchkommt. Doch diese Neudefinition – der Kern der Vorlage – grenzt nicht nur aus, sie ist schlicht nicht justiziabel.


Es ist ein Rätsel, wie ein Gericht oder die Verwaltung mit dieser Neudefinition umgehen soll.

Unsere Juristin – fast 20 Jahre beim Kanton Basel-Stadt in der Gesetzgebung tätig – hat § 2 beim Wort genommen. Das Gedankenspiel ist ziemlich verwirrlich, weshalb wir es separat beschreiben.

Es ist eine Sache, wenn der zuständige Regierungsrat, der selber nicht Jurist ist, mit der Umsetzung einer Ideologie – «Alle Menschen sollen selbstbestimmt über ihr Geschlecht entscheiden können» (Ratschlag S. 14) – vielleicht gern einen landesweiten Primeur* hätte. Basel first. Es ist eine andere Sache, wenn mit dieser Aufgabe Gender-Forschende betraut werden, die auf der konkreten Umsetzungsebene unerfahren sind; die mit der Ausarbeitung des Gesetzes Beauftragen übrigens auch keine Juristinnen. 

*Inzwischen beschloss Genf (im März 2023) zwei Gesetze zur besprochenen Thematik: Ein allgemeines Anti-Diskriminierungsgesetz und gestützt darauf ein Gesetz gegen Gewalt und Diskriminierung in Verbindung mit „sexe“ (F/M) und „genre“ (LGBTIQA+), in Kraft seit 1. Juli 2023. Genf brauchte dafür allerdings keine Neudefinition von Geschlecht.

Die Kernproblematik

So konnte geschehen, was die Kernproblematik der Vorlage ausmacht: Das geplante Gleichstellungsgesetz ist ein Queergesetz. Nicht nur wegen des auf die Community gerichteten Fokusses. Auch, weil von den Gesetzesmacherinnen übernommene, für Transmenschen ausgearbeitete Erklärungen – davon gleich – in Basel zu einer Legaldefinition, einer verbindlichen Rechtsnorm werden.
Erstaunlich, wurde die Rechtsfolge aus § 2 von den juristisch geschulten Leuten, die in der Verwaltung mit dem Entwurf befasst waren, nicht als Knacknuss erkannt.

«Justitia ruft» erklärt den Hintergrund:

Die ausführlichen Umschreibungen im § 2 zum Begriff Geschlecht stützen sich auf die Yogyakarta-Prinzipien. Das ist eine internationale Erklärung der Menschenrechte von queeren Menschen mit zahlreichen Empfehlungen zu deren Umsetzung an die Adresse nationaler Gesetzgebungen; eine gute Sache.

Im Kanton Basel-Stadt wurden die Umschreibungen von Transpersonen aus der Präambel dieser Yogyakarta-Prinzipien einfach in den § 2 eingefügt.
Texte aus Deklarationen, Erklärungen, Präambeln eignen sich häufig nicht zur 1:1-Übernahme für ein Gesetz. Wird der erklärende Text bezüglich einer spezifischen Gruppe dann auch noch zur allgemeinen Definition – hier von Geschlecht – wird die gute Absicht kaum der Überprüfung in der Praxis standhalten können. Das kann sie tatsächlich nicht; keine gute Sache. Auf den Kontext kommt es an!

Als Legaldefinition wird der übernommene Geschlechterbegriff ad absurdum geführt: Transpersonen werden in § 2 unausgesprochenen zur Norm, während Frauen und Männer nicht mehr existieren.

Verkehrte Welt

Der erste Beitrag der Basler Zeitung zum Gesetzesentwurf im Sommer 2021 trug nicht umsonst den Titel: «Mann und Frau verschwinden aus der Geschlechterdefinition.»

Wer eine Sichtweise kritisiert, die Frauen und Männern begrifflich den Garaus macht – wir haben es gewagt! – wird diskreditiert, auch diffamiert – wir haben es erlebt.

Daneben ist bemerkenswert, wie wenig bis jetzt die Ausgrenzung der Frauen im Entwurf – einem Gleichstellungsgesetz, notabene – thematisiert wird.

«Justitia ruft» hat der Basler Regierung einen Gesetzesvorschlag vorgelegt, der sowohl den Frauen als auch der LGBTIQA+-Community gerecht wird. Obwohl wir uns konstruktiv um eine Lösung bemühten – die Analyse des verunglückten Entwurfs hätte gereicht – wurden wir verunglimpft, als transphob betitelt, sogar gezielt öffentlich verleumdet. Womöglich ist das ein Hinweis auf das Schweigen in der Gemeinde …?

Wir lassen uns das Wort nicht verbieten. Der bösen Unterstellung TERF, diesem oft grundlos platzierten Schimpfwort, stellen wir unsere HERF gegenüber. Das Tüfteln hat Spass gemacht. Möge die Bezeichnung Verbreitung und viele Freund:innen finden.