Das vorgelegte Gesetz

Der neue Zweckartikel

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz hat zum Zweck, die Verwirklichung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung in Bezug auf Geschlecht und sexuelle Orientierung in allen Lebensbereichen zu fördern und Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung, namentlich von Frauen und Männern oder unter Berufung auf Transidentität, Intergeschlechtlichkeit, Homo- oder Bisexualität, zu bekämpfen.


Begriffsdefinition «Geschlecht»

§ 2 Begriffe

1 Der Begriff Geschlecht umfasst nach diesem Gesetz die Geschlechtsmerkmale, die Geschlechtsidentität, den Geschlechtsausdruck und das soziale Geschlecht:

a) Geschlechtsmerkmale sind die physischen Eigenschaften eines Menschen bezüglich des Geschlechts, einschliesslich Genitalien und anderer Teile der geschlechtlichen und reproduktiven Anatomie, Chromosomen, Hormone sowie sekundäre körperliche Merkmale.

b) Geschlechtsidentität ist das individuelle Bewusstsein der Zugehörigkeit zu einem Geschlecht, die mit dem bei der Geburt zugeschriebenen Geschlecht übereinstimmen kann, aber nicht muss; dies schliesst die Wahrnehmung des eigenen Körpers mit ein, darunter auch die freiwillige Veränderung von Geschlechtsmerkmalen durch medizinische, chirurgische oder andere Eingriffe.

c) Geschlechtsausdruck bezeichnet die Darstellung der Geschlechtlichkeit eines Menschen im physischen Erscheinungsbild sowie mittels Eigenarten, Sprechweise, Verhaltensmuster, Namen und Anrede und kann mit der geschlechtlichen Identität eines Menschen übereinstimmen oder nicht.

d) Soziales Geschlecht umfasst die gesellschaftlichen und kulturellen Zuschreibungen von Geschlecht.

2 Sexuelle Orientierung umschreibt, zu wem sich eine Person romantisch oder sexuell hingezogen fühlt.

3 Eine Diskriminierung ist die ungerechtfertigte Benachteiligung oder Ungleichbehandlung von einzelnen Menschen oder Gruppen aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung und kann in direkter, indirekter oder intersektionaler Form vorliegen.


Formulierung des «Allgemeinen Gleichstellungsauftrags»

§ 3 Allgemeiner Gleichstellungsauftrag

1 Der Kanton, die Gemeinden und die Trägerinnen und Träger von öffentlichen Aufgaben treffen angemessene Massnahmen zur Förderung der Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen, die aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert werden.

2 Sie sorgen dafür, dass Menschen weder direkt noch indirekt diskriminiert werden.

3 Sie berücksichtigen die besonderen Risiken der Diskriminierung von Menschen, die neben Geschlecht und sexueller Orientierung weitere Merkmale nach § 8 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt aufweisen.