Zweckartikel sind Absichtserklärungen, sie sind nie rechtsverbindlich. Im §1 des KGlG sind Frauen und Männer inzwischen erwähnt. Das ändert nichts daran, dass sie in der Begriffsdefinition im §2 – der rechtsverbindlich ist – nach wie vor fehlen.
Diese Sachverhalte aus der Gesetzestechnik sind Leuten ohne juristische Fachkenntnisse nicht zwingend einleuchtend. Aber nichtsdestotrotz sind sie massgeblich für die Rechtsanwendung in einem Konfliktfall.